Tauchtiefen
Niveaugerechtes Tauchen
Bitte helft mit, die Natur und Umwelt zu schonen! Tragt sorge zu
unseren Tauchplätzen und berücksichtigt die
Privatsphäre der Anwohner!
Dies ist in unserem Interesse! Unverbesserliche dürfen auch
mal angesprochen werden!
Ein entscheidender Faktor für die Sicherheit beim Tauchen ist
die Tiefengrenze.
Bei Tauchgängen tiefer als 30m erhöht sich das Risiko
eines Zwischenfalles um ein Vielfaches. Die SUVA betrachtet das Tauchen
in Tiefen von über 40 Metern als Wagnis und wird bei einem
Unfall die Geldleistungen kürzen.
Tiefenlimiten nach SUSV / CMAS
D1* bis 15m und pro zehn Tauchgänge kann der Tiefenbereich um 1m bis höchstens 5m erweitert werden.
D2** bis 25m und pro zehn Tauchgänge kann der Tiefenbereich um
1m bis höchstens 5m erweitert werden.
D*** bis 40m
Die maximale Tiefe ist vom taucherischen Niveau abhängig,
beträgt aber höchstens 40m.
Versicherungsleistungen der SUVA
Für Unfälle, die einem Versicherten bei der Ausübung einer allgemein üblichen Sportart zustossen, erbringt die SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) grundsätzlich die vollen Versicherungsleistungen. Dazu zählt in Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen auch der Tauchsport.
Das Tauchen - vor allem das Freizeittauchen - kann in recht verschiedenen Variationen ausgeübt werden. Es ist nicht möglich, Vorschriften und Richtlinien aufzustellen, die für alle Arten in gleicher Weise gültig sind. Die Verhältnisse müssen daher von Fall zu Fall geprüft werden.
Primäre Voraussetzung für eine Leistungspflicht der Unfallversicherung ist das Vorliegen eines Unfallereignisses im Sinne des Gesetztes. Eigentliche Taucherkrankheiten (z.B. Dekompressionsleiden) fallen also nicht in den Bereich der obligatorischen Unfallversicherung.
Im allgemeinen gilt es folgendes zu beachten:
1. Der Versicherungsschutz für
Nichtberufsunfälle gilt weltweit.
2. Voller Versicherungsschutz besteht, wenn sich der Versicherte vor
Aufnahme des Tauchsports über seinen Gesundheitszustand
Rechenschaft gibt und das Tiefentauchen vernüftig betreibt.
Die SUVA versteht darunter das Tauchen mit der notwendigen
Ausrüstung in Tiefen, die für den mit
Atemgerät ausgerüsteten Menschen nach
wissenschaftlicher Erkenntnis noch als unschädlich bezeichnet
werden.
3. Das Tauchen in Tiefen von über 40 Metern gilt als Wagnis.
Bei einem Unfall müssten die Geldleistungen (Taggeld, Renten
Integritätsentschädigungen usw.) nach Art. 39 des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung und Art. 50 Abs. 1
der entsprechenden Verordnung um 50% gekürzt werden. Die
Heilkosten sind von der Kürzung nicht betroffen. Die
Kürzung gilt auch für langfristige und erfahrene
Taucher. Eine Ausdehnung der Tiefenlimite bis 50 Meter gewährt
die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUSV-Moniteuren und all
denjenen Tauchlehrern, die mindestens die gleich hohen Anforderungen
erfüllen wie der SUSV .
4 . Anders liegen die Verhätnisse bei Rettungsaktionen. Sie
sind auch dann voll versichert, wenn sie an sich als Wagnis zu
betrachten wären.
5. Allfällige besondere Risiken müssten bei einer
privaten Versicherungsgesellschaft zusätzlich versichert
werden.