Tauchtiefen im TGH

Niveaugerechtes Tauchen

Bitte helft mit, die Natur und Umwelt zu schonen! Tragt Sorge zu unseren Tauchplätzen und berücksichtigt die Privatsphäre der Anwohner! Dies ist in unserem Interesse! Unverbesserliche dürfen auch mal angesprochen werden!

Ein entscheidender Faktor für die Sicherheit beim Tauchen ist die Tiefengrenze. Bei Tauchgängen tiefer als 30m erhöht sich das Risiko eines Zwischenfalles um ein Vielfaches. Die SUVA betrachtet das Tauchen in Tiefen von über 40 Metern als Wagnis und wird bei einem Unfall die Geldleistungen kürzen.

Tiefenlimiten nach CMAS / SUSV

D1* CMAS-Taucher bis 15m und pro zehn Tauchgänge kann der Tiefenbereich um 1m bis höchstens 5m erweitert werden.

D2* CMAS-Taucher bis 25m und pro zehn Tauchgänge kann der Tiefenbereich um 1m bis höchstens 5m erweitert werden.

D3* CMAS-Taucher bis 40m. Die maximale Tiefe ist vom taucherischen Niveau abhängig, beträgt aber höchstens 40m.

D4* CMAS-Taucher bis 40m. Die maximale Tiefe ist vom taucherischen Niveau abhängig, beträgt aber höchstens 40m.

Versicherungsleistungen der SUVA

Für Unfälle, die einem Versicherten bei der Ausübung einer allgemein üblichen Sportart zustossen, erbringt die SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) grundsätzlich die vollen Versicherungsleistungen. Dazu zählt in Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen auch der Tauchsport.
Das Tauchen – vor allem das Freizeittauchen – kann in recht verschiedenen Variationen ausgeübt werden. Es ist nicht möglich, Vorschriften und Richtlinien aufzustellen, die für alle Arten in gleicher Weise gültig sind. Die Verhältnisse müssen daher von Fall zu Fall geprüft werden.

Primäre Voraussetzung für eine Leistungspflicht der Unfallversicherung ist das Vorliegen eines Unfallereignisses im Sinne des Gesetztes. Eigentliche Taucherkrankheiten (z.B. Dekompressionsleiden) fallen also nicht in den Bereich der obligatorischen Unfallversicherung.

Im allgemeinen gilt es folgendes zu beachten:

  1. Der Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle gilt weltweit.
  2. Voller Versicherungsschutz besteht, wenn sich der Versicherte vor Aufnahme des Tauchsports über seinen Gesundheitszustand Rechenschaft gibt und das Tiefentauchen vernüftig betreibt. Die SUVA versteht darunter das Tauchen mit der notwendigen Ausrüstung in Tiefen, die für den mit Atemgerät ausgerüsteten Menschen nach wissenschaftlicher Erkenntnis noch als unschädlich bezeichnet werden.
  3. Das Tauchen in Tiefen von über 40 Metern gilt als Wagnis. Bei einem Unfall müssten die Geldleistungen (Taggeld, Renten Integritätsentschädigungen usw.) nach Art. 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung und Art. 50 Abs. 1 der entsprechenden Verordnung um 50% gekürzt werden. Die Heilkosten sind von der Kürzung nicht betroffen. Die Kürzung gilt auch für langfristige und erfahrene Taucher. Eine Ausdehnung der Tiefenlimite bis 50 Meter gewährt die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUSV-Moniteuren und all denjenen Tauchlehrern, die mindestens die gleich hohen Anforderungen erfüllen wie der SUSV .
  4. Anders liegen die Verhätnisse bei Rettungsaktionen. Sie sind auch dann voll versichert, wenn sie an sich als Wagnis zu betrachten wären.
  5. Allfällige besondere Risiken müssten bei einer privaten Versicherungsgesellschaft zusätzlich versichert werden.