Statuten vom 21. Februar 1998

Art.1 Name und Sitz
Unter dem Namen Tauchgruppe Hallwilersee, nachstehend Klub genannt, besteht seit 1971 eine Körperschaft im Sinne von Art. 60 ff des ZGB. Dieser kann sich in das Handelsregister eintragen lassen. Der Sitz befindet sich am Domizil ihres Präsidenten, des Aktuars oder des Clublokals.

Art.2 Zweck und Ziel

  1. Der Klub bezweckt die Förderung des Tauchsportes und aller damit zusammen hängenden Aktivitäten. Zu diesem Zweck kann er Tauchsportanlässe und Kurse durchführen oder Dienstleistungen für Dritte erbringen.
  2. Er ist Mitglied des Schweizerischen-Unterwasser-Sport-Verbandes (SUSV) und anerkennt dessen Statuten. Er kann sich Organisationen mit gleichen Interessen anschliessen.
  3. Er kann zur Finanzierung seiner Aktivitäten Mitgliederbeiträge erheben.

Art.3 Mitgliedschaft

Der Klub besteht aus folgenden Mitgliedern:

  1. Aktiv-Mitglieder (A-Mitglieder)
    Natürliche Personen, die den Tauchsport aktiv betreiben und im Besitze eines gültigen Tauchbrevets sind und aktiv am Klubleben teilnehmen.
  2. Aktiv-Mitglieder (B-Mitglieder)
    Natürliche Personen, die sich durch ein Aufnahmegesuch um die Mitgliedschaft bewerben, aktiv am Klubleben teilnehmen und sich mit den Statuten und Vorschriften, sowie mit den allgemeinen Gepflogenheiten des Klubs bekannt machen.
  3. Passiv-Mitglieder
    Natürliche und juristische Personen, welche die Bestrebungen und Ziele des Klubs gutheissen und unterstützen.
  4. Ehrenmitglieder
    Mitglieder die sich für die Belange des Klubs während Jahren besonders verdient gemacht haben, können von der GV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  5. Das Mitglied anerkennt die Statuten des Klubs.

Art.4 Mitgliederzahl – Beschränkung

Die Zahl der Aktiv-Mitglieder kann von der GV beschränkt werden, damit das Klubleben im bisherigen, kameradschaftlichen Rahmen erhalten bleibt. Eine Beschränkung der Mitgliederzahl erfolgt durch 2/3 Mehrheit durch die GV.

Art.5 Aufnahmebedingungen

  1. Aufnahmegesuche als A-Mitglied sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Alle Korrespondenz geht über den Präsidenten.
  2. Neumitglieder gelten im ersten Jahr als B-Mitglieder. Sie können anschliessend die Aufnahme als A-Mitglied beantragen. Passiv-Mitglieder sind B-Mitgliedern gleichgestellt.
  3. Die GV entscheidet auf Antrag des Vorstandes über die Aufnahme eines B-Mitgliedes als A-Mitglied.
  4. Wird die Aufnahme abgelehnt, wird dies dem Gesuchsteller schriftlich mitgeteilt. Ein solcher Entscheid kann vor Gericht nicht angefochten werden.

Art.6 Austritte und Ausschlüsse

  1. Der Austritt aus dem Klub kann nach Erfüllen der Beitragspflicht durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand auf Ende des Jahres erfolgen.
  2. Mitglieder, die ihre Pflicht gegenüber dem Klub vernachlässigen, gegen die Statuten, Bestimmungen und Vorschriften verstossen oder deren Mitgliedschaft aus anderen Gründen nicht mehr zugemutet werden kann, können vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit provisorisch ausgeschlossen werden.
  3. Das ausgeschlossene Mitglied wird vom Vorstand schriftlich verständigt, und kann zu Handen der nächsten GV dagegen schriftlich rekurrieren. Der definitive Entscheid fällt in diesem Falle die GV. Ein solcher Entscheid kann vor Gericht nicht angefochten werden.
  4. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes. Geschuldete Beiträge sind in jedem Falle zu entrichten.

Art. 7 Beitragspflicht der Mitglieder

  1. Die Höhe des jährlichen Beitrages wird jeweils von der GV festgesetzt.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet den Jahresbeitrag innerhalb eines Monats zu entrichten.
  3. Mitglieder, die bis zur festgelegten Frist ihren Beitrag nicht beglichen haben, verlieren ihr Stimm- und Wahlrecht bis zu dessen Begleichung. Sie können vom Vorstand bis zur Begleichung des Beitrages ausgeschlossen werden.
  4. Ehren- und Vorstandsmitglieder sind Beitrags frei.

Art. 8 Organisation

Die Organe des Klubs sind:

  1. Die Generalversammlung
    Der Vorstand
    Die Rechnungsrevisoren
    Die Arbeitsausschüsse

Art. 9 Die Generalversammlung

  1. Die GV ist das oberste Organ.
  2. Die ordentliche GV findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Das Datum wird durch den Vorstand festgelegt.
  3. Ausserordentliche Generalversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder statt.
  4. Jede GV, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder, ist beschlussfähig. (Ausgenommen bei Auflösung des Klubs).
  5. Die Einladung zur GV muss mindestens 14 Tage im voraus schriftlich erfolgen und die Traktandenliste enthalten.
  6. Anträge zu Handen der GV können nur behandelt werden, wenn sie dem Vorstand mindestens 8 Tage vorher schriftlich eingereicht werden. Über die Zulassung von Anträgen, die erst während der GV eingereicht werden, entscheidet diese selbst.
  7. Jedes A-Mitglied hat eine Stimme, Vertretung ist unzulässig. B- und Passivmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
  8. Die Abstimmungen erfolgen, wenn nichts anderes verlangt wird, durch offenes Handmehr. Der Abstimmungsmodus wird vorgängig bekannt gegeben.

Art.10 In die Kompetenzen der GV fallen

  1. Wahl der Stimmenzähler
  2. Abnahme des Protokolls der letzten GV
  3. Abnahme des Jahresberichtes, sowie der Jahresrechnung
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl des Vorstandes
  6. Wahl der Revisoren
  7. Festsetzung der Jahresbeiträge
  8. Beschlussfassung über das Budget
  9. Änderung der Statuten

Art.11 Beschlüsse der GV

Die Beschlüsse der GV sind für alle Mitglieder verbindlich. Sie können nicht angefochten werden.

Art. 12 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Klubs. Er setzt sich wie folgt zusammen:
    Präsident
    Vizepräsident
    Aktuar
    Kassier
    Technischer Leiter
    Ausbildungsleiter
    Materialverwalter
  2. Er wird jeweils für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Ein vorzeitiger Rücktritt aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen ist möglich.
  3. Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse mit weiteren Mitgliedern bilden. Sind diese mehr als ein Jahr tätig, sind sie durch die GV zu bestätigen.
  4. Tritt infolge Rücktritt, längerer Krankheit oder ähnlicher Gründe, eine personelle Lücke ein, ist der Vorstand ermächtigt, das betreffende Amt bis zur nächsten GV provisorisch zu besetzen.

Art. 13 Funktion der Vorstandsmitglieder

  1. Der Vorstand und jedes Mitglied ist für das Tauchprogramm verantwortlich.
  2. Der Präsident führt den Vorsitz bei den Vorstands- und Klubversammlungen. Er vertritt die Interessen des Klubs nach aussen.
  3. Der Vizepräsident übernimmt die Funktionen des Präsidenten bei dessen Abwesenheit.
  4. Der Aktuar übernimmt die administrativen Arbeiten und die Protokollführung.
  5. Der Kassier führt das Rechnungswesen des Klubs, verwaltet das Vermögen und ist für das Einziehen der Mitgliederbeiträge verantwortlich. Er muss an der GV einen schriftlichen Kassabericht über das abgelaufene Jahr vorlegen.
  6. Der technische Leiter ist für die Durchführung und Gruppeneinteilungen der Tauchveranstaltungen verantwortlich. Die technische Leitung wird vom Präsidenten und dem Vorstand unterstützt.
  7. Der Ausbildungsleiter ist für die Durchführung von Tauch-, Theorie- und Schnupperkursen verantwortlich. Ausbildung nach den Richtlinien des SUSV.
  8. Der Materialverwalter ist für die Lagerung, Instandhaltung und Bereitstellung des Klubmaterials verantwortlich. Er übernimmt das Füllen von Tauchgeräten und Feuerwehrflaschen und führt darüber Buch. Er bestimmt Stellvertreter. Er führt eine Liste über die Vermietung von Klubmaterial. An jeder GV muss ein schriftliches Inventar vorliegen.

Art. 14 Vorstandssitzungen

Der Vorstand tritt regelmässig zu Sitzungen zusammen. Die Einladung erfolgt durch den Präsidenten oder auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Er ist beschlussfähig wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Wichtige Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten.

Art. 15 Revisionen

Die Rechnung und Einhaltung der Statuten des Klubs wird jährlich durch zwei, von der GV gewählten Revisoren geprüft. Die Wahl erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.

Art.16 Ausschüsse

Der Vorstand kann einzelne seiner Befugnisse einem Ausschuss übertragen. Diese Ausschüsse sind dem Vorstand Rechenschaft schuldig. Sie werden von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

Art. 17 Rechnungswesen/Finanzen

  1. Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel sind durch Erhebung von Mitgliederbeiträgen, Kursgelder, Dienstleistungen an Dritte, etc. zu beschaffen. Das einzelne Mitglied hat keinen Anspruch auf das Klubvermögen.
  2. Die Buchführung entspricht den gesetzlichen Erfordernissen.

Art. 18 Ausbildung/Tauchbetrieb

Die Ausbildung und der Tauchbetrieb erfolgt nach den Richtlinien des CMAS / SUSV.

Art. 19 Tauchmaterial

Das Klub eigene Material kann vorübergehend an Klubmitglieder und Dritte ausgeliehen werden. Über die Abgabedingungen entscheidet der Vorstand.

Art. 20 Haftbarkeit

Für alle Schadenfälle, welche sich bei Kursen oder sonstigen Veranstaltungen ereignen, kann weder der Klub, noch ein Mitglied haftbar gemacht werden, es sei denn, im Falle einer gesetzlichen Haftpflicht oder eines richterlichen Entscheides. Jedes Mitglied hat selbst dafür zu sorgen, dass es im Besitze eines genügenden Versicherungsschutzes gegen Haftpflichtansprüche und Sach- und Körperschäden ist.

Art.21 Auflösung

  1. Eine Auflösung des Klubs kann nur mit der Zustimmung von 2/3 der eingetragenen Mitglieder erfolgen.
  2. Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Klub zahlungsunfähig ist oder wenn der Vorstand nicht mehr Statuten gemäss bestellt werden kann.
  3. Im Falle einer Auflösung geht das Klubvermögen nach Abzug der Liquidationskosten an eine ähnliche Institution oder an ein Werk der öffentlichen Wohlfahrt über.

Art.22 Schlussbestimmungen

  1. Soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften des ZGB Art. 52 – 59.
  2. Diese geänderten Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 21. Februar 1998 angenommen und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
  3. Sie ersetzen die Statuten vom 29. März 1980.

Der Präsident
C. Geissmann

Der Kassier
T. Suter

Der Revisor
St. Kaufmann